Antworten auf häufig gestellt Fragen.
Bitte beachten Sie: Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich ausschließlich auf den Friedhof Loga. Sie dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine juristische Rechtsberatung dar. Als verbindliche Rechtsgrundlage gilt die jeweilige aktuelle Friedhofssatzung sowie die Gestaltungsrichtlinien und die Friedhofsgebührenordnung des Friedhofs Loga.
„Kann ich bei einer Beisetzung meine individuellen Wünsche einbringen?“
Die Gestaltung der Trauerfeier und des Abschieds von einem geliebten Menschen haben für die Angehörigen eine große Bedeutung. Aus diesem Grund kann und sollte eine Trauerfeier grundsätzlich nach ihren individuellen Wünschen – im Rahmen gewisser Grenzen – geplant und organisiert werden. Sprechen Sie besser rechtzeitig mit dem Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens und auch mit uns über Ihre persönlichen Vorstellungen. Auf diese Weise können wir diese unter der Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeiten bestmöglich umsetzen.
„Kann ich mein Grab aussuchen?“
Ja, das ist möglich. Mit einem Wahlgrab können Sie die Lage der Grabstelle bereits zu Lebzeiten bestimmen und entsprechend reservieren. Ihre Grabwahl kann z. B. auch über eine Bestattungsvorsorge fixiert werden. Im Trauerfall können die Angehörigen darüber entscheiden.
„Kann man Gräber zu Lebzeiten erwerben?“
Ja, das ist möglich. Mit einem Wahlgrab können Sie Ihre gewünschte Grabstelle bereits zu Lebzeiten aussuchen und reservieren.
„Was ist ein Wahlgrab?“
Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten, für die ein Nutzungsrecht verliehen wird. Die Lage, die Größe und die Anzahl der Grabstellen werden, sofern möglich, gemeinsam mit dem Erwerber festgelegt. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist auf Wunsch jederzeit möglich, darf jedoch den Zeitraum von 50 Jahren nicht überschreiten. Es ist bereits zu Lebzeiten erwerbbar (Ausnahme: Kindergräber, trägergepflegte Gräber). Wahlgräber fungieren oft als Partner- oder Familiengrabstätten, die über Generationen bestehen.
„Was ist ein Reihengrab?“
Hierbei handelt es sich streng genommen um ein Einzelgrab, das in der Regel als Reihengrab bezeichnet wird. Einzelgrabstätten sind einstellige Grabstätten, für die ein Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen verliehen und deren Lage von der Friedhofsverwaltung bestimmt wird.
„Was ist die Ruhezeit?“
Die Ruhezeit ist der Zeitraum, in dem eine Verwesung des Leichnams gewährleistet werden soll. In diesem Zeitraum darf auf der Grabstelle keine weitere Beisetzung vorgenommen werden. Der Zeitraum dient aber auch einer angemessenen Totenehrung. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Dauer der Ruhezeit für Körper- und Aschenbestattungen identisch sein muss.
„Was ist der Unterschied zwischen einer Grabstätte und einer Grabstelle?“
Eine Grabstätte ist die Ruhestätte eines Menschen oder mehrerer Verstorbener. Sie kann aus mehreren Grabstellen, z. B. bei Familiengrabstätten, bestehen. In jeder Grabstelle kann innerhalb der Ruhezeit nur ein Verstorbener bestattet werden.
„Ist die Grabstätte mein Eigentum?“
Nein, die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können nur Bestattungsrechte gemäß der Friedhofsordnung erworben werden.
„Was ist die Nutzungszeit?“
Die Nutzungszeit ist der Zeitraum, in dem der Erwerber über die Grabstätte im Rahmen der Friedhofsordnung verfügen kann. Sie beträgt beim Ersterwerb regelmäßig 30 Jahre. Für Kinder bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres beträgt sie 20 Jahre. Eine spätere Verlängerung ist möglich.
Sollte in einer vorhandenen Wahlgrabstätte eine weitere Beisetzung gewünscht sein, so muss die Nutzungszeit für die gesamte Grabstätte mindestens für die Ruhezeit des Verstorbenen verlängert werden.